Stellplatzsatzung allgemein
In der Bauordnung NRW 2018 ist im § 48 geregelt, dass wenn Anlagen (z.B. Wohnhäuser) errichtet werden, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr erwartet wird Stellplätze bzw. Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind.
Die ausreichende und Beschaffenheit Anzahl wird zukünftig, gem. § 48 (3) BauO NRW 2018) durch die Stellplatzsatzung der Stadt Zülpich festgesetzt.
Die Satzung muss bei allen Bauanträgen berücksichtigt werden, die nach dem 20.12.2020 bei der Stadt Zülpich oder der Unteren Bauaufsicht der Stadt Mechernich eingereicht werden.
Die wichtigsten Punkte der Satzung
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